EU-VSchDG
§ 13Zulässigkeit, Zuständigkeit
- 1.
- Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder
- 2.
- § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR336710006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de049e91e22427b459b8f3f77b7b87a45c43f2677a04dde7be1657725577437b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 58 VwGO
„… Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im …“
- § 36 ZPOGerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
„… chwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… hwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 113 Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpTG und 7. § 11 WRegG anzuwenden. 1220 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0 1221 Beendigung des gesamten …“