(1) Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und, soweit erforderlich, in richtiger Schreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.
(2) Sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind an oder neben dieser Eintragung zu berichtigen. In Spalte 5 unter Buchstabe b ist ein Berichtigungsvermerk einzutragen. Berichtigungen können auch in Form einer neuen Eintragung vorgenommen werden.
(3) Die Berichtigung wird von der für die Eintragung zuständigen Person angeordnet. Eine Berichtigung nach Absatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben.
(4) Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338
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