VRG
§ 13Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2005 I 3686
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106010984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428b2c2ac814db776b0a48fc9b483c6072faaef6514a500ae7d201d9d207993f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 60 SGB 1Angabe von Tatsachen
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistunge …“
- § 66 SGB XVollstreckung
„… sind die Arbeitsämter. (3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeite …“