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Vorsorg/RehaSiVbgVerlV

§ 2Verlängerung der in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist

Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba3364976b89e3a3b8415e4affb0321e600886127dc9bc009d91ddcb7d5ef9c3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 111c SGB 5Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen

    „Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.“