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VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG

(XXXX)

Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Das G tritt gem. Bek. v. 14.8.2009 I 2862 am 1.1.2010 in Kraft

Stand: Geändert durch Art. 168 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR239910008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 588bbac70be73ee418e3f01d2a4e929d5c749b65148c410e7c20ecc19d279ca8

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