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VollstrZustÜbk1988G

Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Dem in Bern am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 164 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265820994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b12b10c187b8f00510d2510573e9f3031dd369705c62c198f0f74b85fe816d7

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