(1) Ein deutscher Staatsangehöriger, der das Armenrecht für eine Klage vor einem Gericht der Tunesischen Republik auf dem in Artikel 7 des Vertrages vorgesehenen Weg nachsuchen will, kann seinen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und beim Fehlen eines solchen seinen derzeitigen Aufenthalt hat. Er kann das Gesuch bei diesem Gericht auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.
(2) Ist der Antragsteller außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten für die erforderlichen Übersetzungen (Artikel 7 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Vertrages und der Nummer 1 des Protokolls) aufzubringen, so werden diese Übersetzungen von dem Amtsgericht beschafft, es sei denn, daß die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos oder mutwillig erscheint.
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller von der Zahlung der Auslagen befreit; er ist jedoch zur Nachzahlung des Betrages verpflichtet, sobald er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Im übrigen gelten die Vorschriften über Kosten im Bereich der Justizverwaltung.
(4) Für die Tätigkeiten bei der Entgegennahme und der Weiterleitung eines Antrags nach Absatz 1 werden im übrigen Kosten nicht erhoben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2001 I 1887
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