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VollstrVtrNLDAG

§ 20

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1, § 936 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000170965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c3bb762d28b7e717540f110c030ce87320c519e424362151f7a5ec91fe3e2c7

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