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VollstrVtrNLDAG

§ 16

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

(1) Wird die Vollstreckungsklausel zu einem Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) auf den Widerspruch oder die sofortige Beschwerde aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn die Vollstreckungsklausel zu einer gerichtlichen Entscheidung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel nach niederländischem Recht noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte, nach § 15 aufgehoben oder abgeändert wird.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000170965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c3bb762d28b7e717540f110c030ce87320c519e424362151f7a5ec91fe3e2c7

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