Zum Gesetzesinhalt

VollstrVtrNLDAG

§ 13

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

(1) Ist zu einem Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) die Vollstreckungsklausel erteilt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst
1.
nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Widerspruch (§ 9) hätte einlegen können, oder
2.
nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens oder,
3.
falls Beschwerde (§ 6 Abs. 2, § 11) eingelegt worden ist, nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens
entstanden sind.
(2) Die Klage ist bei dem Landgericht zu erheben, das über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000170965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c3bb762d28b7e717540f110c030ce87320c519e424362151f7a5ec91fe3e2c7

XML-Quelle beim Herausgeber