(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 1, 6ff., 17 Abs. 2 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 13 des Vertrages) und öffentlicher Urkunden (Artikel 15 des Vertrages) ist sachlich das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 27.7.2001 I 1887
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