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VollstrPV

§ 1Höhe, erstmalige Überprüfung und Berechnungszeitraum

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

(1) Die Vollstreckungspauschale gemäß § 19a Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beträgt 9 Euro.
(2) Für die erstmalige Überprüfung der Höhe der Vollstreckungspauschale wird als Berechnungszeitraum die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2016 bestimmt. Für jede weitere Überprüfung werden als Berechnungszeitraum im Sinne des § 19a Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre zu Grunde gelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR199600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3bca1e1f6dc38f63930a3a2075fee52770e5ead4292389c5d600dfe043de32b

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