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Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen

(1) Dem in Brüssel am 13. November 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 21 Abs. 3 des Übereinkommens abgeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135020997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37a2d5f15bcee82dcdd9a6e63249262c7940b72122a743eb44eeb5e18351615d

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