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VollstrAbkITAAV

Art 1

Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Für die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1 des deutsch-italienischen Vollstreckungsabkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen sowie der in Artikel 9 daselbst bezeichneten Vergleiche ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201430937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13278cd444a85fc4ea757f5bd6db20ffaf9e2155e7dd39fcb01685a8c9c54636

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