Zum Gesetzesinhalt

VKFVÄndBek 2023

(XXXX)

Bekanntmachung der Änderung des Kostensatzes nach § 20 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Der Kostensatz nach § 20 Satz 1 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 je Mitarbeiterin und Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtungen monatlich 199,50 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR611700023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c98662484186a1da29463d7468b5bf49b9e960d9b676826f90ef5071dc1efeb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 20 VKFVBestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik

    „Der Kostensatz nach § 20 Satz 1 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 je Mitarbeiterin und Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtungen monatlich 199,50 …“