VKFVÄndBek 2020
(XXXX)
Bekanntmachung der Änderung des Kostensatzes nach § 20 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR606300020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f64d1f1988eaf5f32bfc90d1b2486c1dd7408f8df93deda49484c8807199ac
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 20 VKFVBestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
„Der Kostensatz nach § 20 Satz 1 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 je Mitarbeiterin und Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtungen monatlich 194,31 …“