VKFVÄndBek 2019
(XXXX)
Bekanntmachung der Änderung des Kostensatzes nach § 20 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR609200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54bfdcb1fa5d7f7db370c3bc5e85269a4ade4828751ba7a0227020892d77d08a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 20 VKFVBestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
„Der Kostensatz nach § 20 Satz 1 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 je Mitarbeiterin und Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtungen monatlich 215,69 …“