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VKFV

§ 17aBestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171400011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52d2cdf1ecea43c109745335a4a1e4fc6d93410a4921e868ad26835ed20851c4

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