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VKAbgG

§ 8Übergangsgeld

Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Ein ehemaliges Mitglieder der Volkskammer erhält ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 für die Dauer von drei Monaten nach dem Ausscheiden gezahlt. Beim Ausscheiden infolge Auflösung der Volkskammer wird Übergangsgeld für die Dauer von sechs Monaten gewährt.
(2) Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit sowie Renten für die Zahlungszeiträume nach Abs. 1 werden angerechnet.
(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Abs. 1 in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen. Bei der Anrechnung nach Abs. 2 verbleibt es bei den Zahlungszeiträumen nach Abs. 1.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR002740990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f10d18866aeebe33621c4ec3e7387f04f60b00d3ea13ae8be9fd3c26a5240216

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