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VIGGebV

§ 1Gebühren und Auslagen

Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 969df17f36008c5f18666a9d3f814b743ba2ef9bbf2384adbd318ac5f2f217e1

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