VIBBestV
§ 2Gleichwertigkeit der Bestätigung
Verordnung zur Durchführung des § 15 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes
- 1.
- ein elektronisches Dokument, welches das Vermögensanlagen-Informationsblatt enthält,
- a)
- bei Anlegern, die natürliche Personen sind, um deren Vor- und Familiennamen und bei Anlegern, die juristische Personen oder andere rechtsfähige Personenvereinigungen sind, um deren Firma oder deren Namen sowie um den Vor- und Familiennamen der natürlichen Person, die für diese handelt, unter Nennung von Ort und Datum ergänzt wird und
- b)
- das elektronische Dokument vom Anleger oder, wenn der Anleger eine juristische Person oder eine andere rechtsfähige Personenvereinigung ist, von deren Vertreter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, oder
- 2.
- das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf einer Internetseite des Emittenten oder Anbieters der Vermögensanlage durch die eigenständige Eingabe folgender Angaben in einer Formularmaske unter Nennung von Ort und Datum ergänzt wird:
- a)
- bei Anlegern, die natürliche Personen sind:
- aa)
- des Vor- und Familiennamens,
- bb)
- des Geburtsorts,
- cc)
- des Geburtsdatums,
- dd)
- der Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses unter Angabe der ausstellenden Behörde,
- ee)
- der Anschrift sowie
- ff)
- der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer,
- b)
- bei Anlegern, die juristische Personen oder andere rechtsfähige Personenvereinigungen sind:
- aa)
- der Firma oder des Namens,
- bb)
- des Datums der Gründung,
- cc)
- sofern vorhanden, der Registernummer unter Angabe der zuständigen registerführenden Stelle,
- dd)
- des Sitzes oder der Geschäftsanschrift,
- ee)
- der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer sowie
- ff)
- hinsichtlich der natürlichen Person, die für die juristische Person oder andere rechtsfähige Personenvereinigung handelt, die in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Angaben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR143700015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebb0f040bddb22141f5bda7c4fa7f60e5ef67635a1d49f19a43981d4a46bb97a