VgV
§ 73Anwendungsbereich und Grundsätze
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
- 1.
- Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
- 2.
- sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2026 I Nr. 250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 265be343e17032e4db1919b6cbe5b9778879924910477241c0048e9adf0e0308