VgV
§ 15Offenes Verfahren
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2026 I Nr. 250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 265be343e17032e4db1919b6cbe5b9778879924910477241c0048e9adf0e0308
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 VergStatVO(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber
„… ichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV; § 3 EU Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar …“
- Anlage 2 VergStatVO(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber
„… ichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV) ☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV) ☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 1 VgV) ☐ Verhandlungsv …“