4. VFlughSiKArbbV
§ 2Anwendungsausnahmen
Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
- 1.
- der Entgeltgruppe I,
- 2.
- der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind,
- 3.
- der Entgeltgruppe V.
Aufh: V aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b75c3e12e70a71a5bf9ca55a6f553d88390b9249993451ae59025b15b9c8ebc