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4. VFlughSiKArbbV

§ 2Anwendungsausnahmen

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025
1.
der Entgeltgruppe I,
2.
der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind,
3.
der Entgeltgruppe V.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b75c3e12e70a71a5bf9ca55a6f553d88390b9249993451ae59025b15b9c8ebc

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