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VfAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
2.
Bereitstellen der Energieversorgung,
3.
Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
4.
Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
5.
Einrichten von Szenerien,
6.
Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
7.
Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
6.
Kommunikation und Kooperation.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d

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