VfAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
- 2.
- Bereitstellen der Energieversorgung,
- 3.
- Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
- 4.
- Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
- 5.
- Einrichten von Szenerien,
- 6.
- Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
- 7.
- Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
- 6.
- Kommunikation und Kooperation.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d