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VfAusbV

§ 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,
2.
veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:
a)
Anlagen der Beleuchtungstechnik,
b)
Anlagen der Beschallungstechnik oder
c)
Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,
3.
die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und
4.
die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d

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