VfAusbV
§ 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
- 1.
- Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:
- a)
- Anlagen der Beleuchtungstechnik,
- b)
- Anlagen der Beschallungstechnik oder
- c)
- Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,
- 3.
- die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und
- 4.
- die Vorgehensweise zu begründen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d