Zum Gesetzesinhalt

VfAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereiche
§ 10Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
§ 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
§ 16Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
§ 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
§ 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d

XML-Quelle beim Herausgeber