(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
(2) In der mündlichen Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.
(3) In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem aus dem Vertrieb darzustellen, zu bewerten sowie einen Vorschlag zur Lösung des Problems zu entwickeln. Die zu prüfende Person wählt selbstständig ein Thema für die Präsentation aus und reicht dieses zusammen mit einer Kurzbeschreibung des Problems zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle ein. Das Thema muss aus dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 2 stammen. Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.
(4) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein Problem aus dem Vertrieb zu analysieren sowie einen Lösungsvorschlag zu entwickeln, zu begründen und zu bewerten. Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
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