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VersVergV

§ 6Anpassung bestehender Vereinbarungen

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich

(1) Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken, dass, soweit rechtlich zulässig, folgende Vereinbarungen angepasst werden:
1.
die mit Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen, mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie mit Aufsichtsratsmitgliedern bestehenden Verträge, die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, und
2.
betriebliche Übungen sowie bestehende Satzungen und Beschlüsse, die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind.
(2) Bei der Anpassung ist eine für Dritte nachvollziehbare fundierte juristische Begutachtung der Rechtslage zugrunde zu legen, wobei die konkreten Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076300016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17de95f1f0dd4d0bac5bb7b381bd6eb499a3ccb3aafe67ed8083ab6ae07622c2

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