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VersStDV 2021

§ 7Steuerberechnung bei Werten in fremder Währung

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007970937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e7eab24d6a8664af36051a9b8a956a6c336e9b206d52cea23ff31f2dff37868

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