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VersStDV 2021

§ 11Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007970937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e7eab24d6a8664af36051a9b8a956a6c336e9b206d52cea23ff31f2dff37868

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