RV
II. Aktiva
Als nachzuerhebende Prämienanteile - A XIV 3 - sind die von den Versicherungsnehmern in Deutscher Mark zu leistenden Prämiennachzahlungen in der Höhe einzusetzen, in der sie als einbringlich anzusehen sind.
In der Hagelversicherung sind die Prämien des Jahres 1948 aus Versicherungen, für die die Urkunden erst nach dem 20. Juni 1948 ausgefertigt worden sind, sowie Nachschüsse und Umlagen für 1948, die erst nach dem 20. Juni 1948 ausgeschrieben worden sind, insoweit mit dem vollen Betrag in Deutscher Mark einzusetzen, als sie als einbringlich anzusehen sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700860949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eec4b84b5c7ce1675ec2c08404ebada9a5ce9372c79af9facdce66bda41f406