(1) Die Betreiber von Reserveanlagen nach § 50d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dürfen diese Reserveanlagen ab dem 11. Oktober 2023 am Strommarkt einsetzen.
(2) Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 nur anzuwenden während der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist.
(3) Der nach Absatz 1 zulässige Einsatz der Reserveanlagen am Strommarkt ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig. Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist der befristete Einsatz am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.10.2023 I Nr. 268
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