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VersRücklG

§ 7Verwendung des Sondervermögens

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8408ff9b7ea37a815926f10da5f797652ba381a8c4a9fbddb9024d3745b9e54

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