VersorgLErstV
§ 3Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit
- 1.
- zu zwei Dritteln in dem Verhältnis, in dem sich
- a)
- die Erstattungsaufwendungen des Bundes für Nachversicherungen nach
- aa)
- § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
- bb)
- § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
- cc)
- §§ 20, 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen,
- dd)
- §§ 18, 19, 22 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen verändert haben und - b)
- die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern,
- 2.
- zu einem Drittel in dem Verhältnis, in dem sich
- a)
- die Aufwendungen des Bundes für die Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Versorgungsanpassungen verändert haben und
- b)
- die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern.
- 1.
- bei der Festsetzung für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 28. oder 29. Februar des Jahres,
- 2.
- bei der Festsetzung für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Jahres
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 31 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023460991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 89e330ca83c98ea45e6777382bc0fd77dd82ca07120f19eceaa3364b8a3a8141
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„… des für Nachversicherungen nach aa) § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, bb) § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, cc) §§ 20, 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der …“