VersorgAusglUmrFaktorBek 2025
(XXXX)
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 9 391,6980, - b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte0,0001064770,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 12 471,7710, - b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000801811.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1930A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d527444be330dd47beb3d694fcf889c6166f5a256427f1c3136feaead2c743e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 187 SGB 6Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich
„Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I …“