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VersorgAusglUmrFaktorBek 2020

(XXXX)

Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2020 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2020
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge7.542,4860,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge7.049,0523,
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
0,0001325823,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001418630,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge10.016,0970,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge9.360,8383,
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000998393,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001068280.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a44f869348107fc571c6346618cff05bfc122cfee0b7b42fb13c3d404e563ef

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 281a SGB 6(weggefallen)

    „Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I …“