VersorgAusglUmrFaktorBek 2020
(XXXX)
Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 7.542,4860, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7.049,0523, - b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001325823, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001418630,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 10.016,0970, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.360,8383, - b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000998393, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001068280.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a44f869348107fc571c6346618cff05bfc122cfee0b7b42fb13c3d404e563ef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 281a SGB 6(weggefallen)
„Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I …“