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VersMeldeV

§ 8Übergangsvorschrift

Versicherungs-Meldeverordnung

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 gelten für die Berichterstattung nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bis einschließlich 2019 in Bezug auf die einzuhaltenden Fristen die Übergangsregelungen nach § 344 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079300016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db4c46799686df50a8f438366374545e3f5e6f7b429748aa5e18ae6d3af83ec3

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