VersFinKflAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie
- 3.
- wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschätzen und berücksichtigen,
- 2.
- Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft gestalten,
- 3.
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen,
- 4.
- rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhalten,
- 5.
- Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und betreuen,
- 6.
- Wohnen und Wohneigentum absichern,
- 7.
- Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern,
- 8.
- Mobilität und Reisen absichern,
- 9.
- Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absichern,
- 10.
- für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden,
- 11.
- Einkommen absichern und Hinterbliebene versorgen und
- 12.
- Versicherungsfälle regulieren.
- 1.
- Versicherungsfälle managen,
- 2.
- Risikomanagement durchführen,
- 3.
- Risiken für Nicht-Privatkunden absichern,
- 4.
- im Vertrieb betriebswirtschaftlich arbeiten oder
- 5.
- Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirtschaft initiieren und begleiten.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7056555af8af421b68e5441a9a3ee80b2b7e5934b6b250233fc68ad441f76fc6