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VersFinKflAusbV

§ 17Inhalt der Zusatzqualifikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen

(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7056555af8af421b68e5441a9a3ee80b2b7e5934b6b250233fc68ad441f76fc6

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