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VerschG

§ 41

Verschollenheitsgesetz

(1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.
(2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011860939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed138645a209c62266819feb81dc6d1d02cd67f6b5b2d6f6a2fdddda253c10bf

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