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VerschG

§ 26

Verschollenheitsgesetz

(1) Gegen den Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, und gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
(2) Die Beschwerde steht zu
a)
gegen den Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, dem Antragsteller und jedem, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunktes des Todes ein rechtliches Interesse hat;
b)
gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, dem Antragsteller.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011860939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed138645a209c62266819feb81dc6d1d02cd67f6b5b2d6f6a2fdddda253c10bf

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