Zum Gesetzesinhalt

VerschÄndG

§ 1

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der Tod des anderen Ehegatten nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes gerichtlich festgestellt worden ist, eine neue Ehe ein, lebt aber der für tot gehaltene Ehegatte noch, so gelten die Bestimmungen über die Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung entsprechend.
(2) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000599951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 170ef0a092448755e234c71ca8ecd57de8c45266317df7e3bf619d1e9d4e7be4

XML-Quelle beim Herausgeber