VersAusglG
§ 50Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
Gesetz über den Versorgungsausgleich
- 1.
- ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
- 2.
- soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR070010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11b5964b0b9d6d75e16ef88626bdbec5022fb652aca40edc3eb74216750c875e