VersAnsprReglGÄndG
Art 2
- a)
- wenn der Anspruchsberechtigte die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt, nicht vor Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt,
- b)
- wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in diesen Vorschriften bezeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Art. 2 Abs. 3 erster Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329
Art. 2 Abs. 3 zweiter Kursivdruck: G v. 14.6.1956 nichtig gem. Entsch. v. 31.7.1959 I 621
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004210959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18d078ef16ac82c797a1f6b23a8dca460b4cb9445f5647c8fc091d424c9e2194