(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen worden, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt nicht, wenn Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen können.
(2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die Versicherungssummen des ursprünglichen und des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages deckten. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung nicht erhalten hat. Hat der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung teilweise nicht erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil des ursprünglichen Betrags der Versicherungssumme nicht erloschen, der dem nicht erhaltenen Teilbetrag aus dem neuen Vertrag entspricht. Satz 2 und Satz 3 gelten nur, wenn anzunehmen ist, daß der Berechtigte auf Grund außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffener Maßnahmen Leistungen aus der Anschlußversicherung nicht mehr erhalten wird.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
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