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Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt II (BGBl. II 1990, 889, 959) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),
mit folgender Maßgabe:
Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004740955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59607218ddb9d1a6e18e15df56b7654d588f4eaa555eb1d81ebbee30fb753386

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