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VersammlG

§ 29a

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006840953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdf09c1f205aa33cd8f8bc392f30c86e5f0bb1756bd4a64cd58d692248f97b

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