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VersammlG

§ 18

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006840953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdf09c1f205aa33cd8f8bc392f30c86e5f0bb1756bd4a64cd58d692248f97b

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