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VersaillerVtrAbkBELGABest

§ 4

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz betreffend das deutsch-belgische Abkommen zu Artikel 312 des Friedensvertrags vom 20. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1177)

Die Höhe der nach Artikel 12 weiterzuzahlenden Renten bestimmt sich nach den bei Beginn des auf die Wohnsitzverlegung des Berechtigten folgenden Monats geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012880921

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fec8858aaaad2f2ff3a7008d7026eff1abf5fe309ce81757f16e00d5f542c7d

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